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Der BGH lässt Managermodell auch mit Exit- und Verkehrswertklausel zu

Der BGH hat seine Rechtsprechung zum „Managermodell“ ergänzt. Das Managermodell ist ein Erfolgsmodell: Seitdem die erste Entscheidung im Jahr 2005 Rechtssicherheit geschaffen hat, werden Geschäftsführer in der Praxis häufig als Gesellschafter beteiligt, um sie an das Unternehmen zu binden und zusätzlich zu motivieren; wenn dann die Tätigkeit für die GmbH endet, scheidet der Geschäftsführer gleichzeitig auch wieder als Gesellschafter aus. Und dies gilt nun sogar dann, wenn der Manager keinen laufenden Gewinn erhält, sondern ihm, wie typischer Weise bei Private-Equitiy-Modellen, nur eine Beteiligung am Exiterlös in Aussicht gestellt wird. Dabei hat der BGH auch zugelassen, dass der Ein- und Austrittspreis am Verkehrswert bemessen und der Rückkaufpreis unter dem Einkaufspreis liegen kann. Die Erfolgsgeschichte des Managermodells hat damit eine neue Stufe erreicht.

 

Langtext:

Hinauskündigungsklauseln im Managementbeteiligungsprogramm können zulässig sein

Mit Urteil vom 10.02.2026 (Az. II ZR 71/24) hat der BGH zentrale Grundsätze zur Wirksamkeit sogenannter Hinauskündigungsklauseln in gesellschaftsvertraglichen Regelungen bestätigt und zugleich deren Anwendung auf moderne Managementbeteiligungsprogramme konkretisiert.

Im Streitfall hatte ein Geschäftsführer im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms eine Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co. KG, die ihrerseits mittelbar Anteile an einer Unternehmensgruppe hielt, zum Verkehrswert von rund EUR 150.000,00 erworben. Die Beteiligung diente nach dem Konzept der Gesellschaft vor allem dazu, Manager stärker an das Unternehmen zu binden und ihre Motivation zu steigern. Der Gesellschaftsvertrag sah jedoch eine sogenannte Call Option vor: Schied ein Manager aus der Unternehmensgruppe aus oder wurde er als Geschäftsführer abberufen, konnten die übrigen Gesellschafter seine Beteiligung zurückkaufen. Nachdem der Kläger als Geschäftsführer abberufen und freigestellt worden war, machten die Mitgesellschafter von dieser Option Gebrauch. Der Kaufpreis für den Rückkauf berechnete sich ebenfalls nach dem Verkehrswert und belief sich auf rund EUR 35.000,00, also deutlich unter dem Einstandspreis. Der Kläger hielt die Klausel für sittenwidrig und verlangte die Feststellung, weiterhin Gesellschafter zu sein.

Der BGH wiederholte zunächst den Grundsatz, dass gesellschaftsvertragliche Hinauskündigungsklauseln grundsätzlich gegen § 138 Abs. 1 BGB verstoßen können. Der Grund liegt darin, dass ein Gesellschafter durch ein jederzeit drohendes Ausschlussrecht unter Druck geraten kann und seine Mitgliedschaftsrechte möglicherweise nicht mehr frei ausübt. Ein solches „Damoklesschwert“ könne die Entscheidungsfreiheit des Gesellschafters beeinträchtigen und rechtfertige daher eine Inhaltskontrolle solcher Klauseln.

Gleichzeitig betonte der BGH jedoch, dass er diese Klauseln in vielen Fallgruppen sachlich für gerechtfertigt ansieht. Das ist beim Managermodell der Fall, wenn die Gesellschafterstellung eines Managers lediglich eine ergänzende Funktion zu seiner Organ- oder Dienststellung hat. In solchen Konstellationen kann es sachlich gerechtfertigt sein, die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an die Tätigkeit im Unternehmen zu koppeln. Endet das Organ- oder Anstellungsverhältnis, entfällt regelmäßig auch der Zweck der Beteiligung – etwa die Bindung des Managers an das Unternehmen oder die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg eines späteren Unternehmensverkaufs.

Vor diesem Hintergrund beanstandete der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses hatte die Hinauskündigungsklausel für sittenwidrig gehalten, weil der Kläger ein erhebliches wirtschaftliches Risiko übernommen hatte und nicht an den laufenden Gewinnen, sondern erst an einem möglichen Exit-Erlös beteiligt werden sollte. Nach Auffassung des BGH genügt dies jedoch nicht, um der Beteiligung eine eigenständige Bedeutung neben der Geschäftsführerstellung zu verleihen. Entscheidend sei vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Gerade bei Private-Equity-Modellen sei es typisch, dass Manager erst am Erlös eines späteren Unternehmensverkaufs partizipieren. 

Hinzu kam, dass der Einkaufs- und Rückkaufpreis nach dem Verkehrswert bemessen wurden und sich daher ein Verlust ergeben hat, weil der Verkehrswert abnahm. Der BGH hat dazu ausgesprochen, dass dieses wirtschaftliche Risiko der sachlichen Rechtfertigung nicht entgegensteht. Allerdings wies der BGH ausdrücklich darauf hin, dass eine möglicherweise unangemessen niedrige Abfindung zwar für die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel ohne Bedeutung ist, aber sehr wohl für die Wirksamkeit der Abfindungsklausel von Belang sein kann. Im Streitfall hatte der Kläger nur auf die Feststellung der Gesellschafterstellung, nicht aber auf die Zahlung einer höheren Abfindung geklagt, so dass der BGH hierzu keine weiteren Ausführungen machen konnte. Für die Praxis ist in solchen Fällen meist ein Hilfsantrag auf Zahlung einer angemessenen Abfindung empfehlenswert.

Im Ergebnis hat der BGH die Sache an das OLG München zurückverwiesen, das nun aufzuklären und entscheiden hat, ob die Ausübung der Call Option durch die Beklagten im Einklang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB erfolgt ist.

Als Fazit für die Praxis bleibt festzuhalten, dass die ausgeführten Rechtsgrundsätze die Rechtssicherheit bei Managementbeteiligungsprogrammen stärken und deren Gestaltungsmöglichkeiten weiter ausbauen. Zwar unterliegen gesellschaftsrechtliche Hinauskündigungsklauseln nach wie vor einer strengen Inhaltskontrolle, aber können im Rahmen von Managementmodellen zulässig gestaltet werden. Maßgeblich ist insbesondere, dass die Gesellschafterstellung des Managers keine eigenständige, von seiner Tätigkeit unabhängige Bedeutung erhält und die Beteiligung erkennbar dem Zweck dient, Anreize zu setzen und die Bindung an das Unternehmen zu stärken. Dabei kann das Managermodell insbesondere vorsehen, dass dem Manager zum einen keine Gewinnbeteiligung, sondern nur eine Beteiligung am Exiterlös in Aussicht gestellt wird und zum anderen der Ein- und Austritt zum Verkehrswert erfolgt, so dass der Rückkaufpreis auch unter dem Einkaufspreis liegen kann.

Nora Schaefer / Dr. Nicco Hahn

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